Hinweis an alle Hundehalter
Die örtliche Ordnungsbehörde möchte auf diesem Wege auf die Pflichten der Hundehalter hinweisen.
Der Hundehalter ist verpflichtet nach § 2 Abs. 4 der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Vallendar vom 02.12.2020, die Beseitigung durchzuführen. Der genaue Wortlaut der o.a. Bestimmung lautet wie folgt: Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass die öffentlichen Anlagen, Gehflächen und Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur Beseitigung bereits erfolgter Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.
Beim Ausführen der Tiere ist also darauf zu achten, dass diese ihre „Geschäfte“ nicht auf Gehwegen, Kinderspielplätzen, Anlagen und ähnlichen, von Menschen frequentierten Orten erledigen bzw. dass sie für eine umgehende Beseitigung der Hinterlassenschaften sorgen.
Die Hinterlassenschaften sind für die Passanten ein großes Ärgernis, da sie bei vielen Wegen, die zum Ausführen der Hunde genutzt werden, ständig dem Hundekot ausweichen müssen. Es ist den Hundehaltern zumutbar, dass sie den Dreck entfernen.
Die Verunreinigungen durch Hundekot sind nicht nur Zumutung, sondern auch ekelerregend, besonders für die Anlieger, die die „Bescherung“ aufgrund der Straßenreinigungssatzung im Nachhinein beseitigen müssen.
Auch wird immer wieder Beschwerde geführt, dass Hundebesitzer ihre Tiere für das zu erledigende Geschäft unbeaufsichtigt aus dem Haus lassen und dabei billigend in Kauf nehmen, dass entweder Nachbargrundstücke oder die öffentliche Verkehrsfläche verschmutzt werden. Die Zahlung von Hundesteuer entbindet die Hundebesitzer nicht von der Verpflichtung, den abgelegten Hundekot zu beseitigen. Zu bedenken ist ebenfalls, dass es für alle Personen, die Grünanlagen pflegen, unangenehm ist, wenn sämtliche Flächen „zugekotet“ sind.
Zudem verstößt dieses Verhalten gegen die sogenannte „Anleinpflicht“ gem. § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung sind Hunde innerhalb bebauter Ortslagen auf öffentlichen Straßen nur angeleint zu führen, außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Gemäß Absatz 3 ist es zudem verboten, Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder frei umherlaufen zu lassen sowie sie auf Kinderspielplätze mitzunehmen.
Wir möchten Sie hiermit unmissverständlich über die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen hinweisen:
Bei einer Zuwiderhandlung gegen § 2 Abs. 2, 3 oder 4 der Gefahrenabwehrverordnung handeln Hundehalter ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Von unseren Außendienstmitarbeitern festgestellte oder von anderen Zeugen angezeigte Verstöße werden unnachsichtig verfolgt und mit einer entsprechenden Geldbuße geahndet.
Zur Einhaltung der Gefahrenabwehrverordnung werden verstärkt Kontrollen durch die Außendienstmitarbeiter erfolgen.