Welchen Bereich muss ich als Reinigungspflichtiger freihalten?
In allen 4 Satzungen ist festgelegt, dass die Gehwege durch den Anlieger/Eigentümer zu reinigen sind. Sofern kein Gehweg vorhanden ist, gilt ein 1,5 m breiter Streifen entlang des Grundstückes als Gehweg. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verbindungswege/-treppen, sofern diese nicht gesperrt sind.
Hinsichtlich der Fahrbahnen gelten folgende Regelungen:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Winterdienst auf Fahrbahnen nach der geltenden Rechtsprechung nur dann erforderlich ist, wenn es sich um eine verkehrswichtige und gefährliche Straße handelt.
Hier wurden so genannte Reinigungskategorien gebildet.
Kategorie 1: Winterdienst erfolgt durch die Gemeinde
Kategorie 2: Kein Winterdienst, weder durch die Gemeinde noch durch die Anlieger
Kategorie 3: Gesperrte Verbindungswege/-treppen
In welche Kategorie ihre Straße gehört, entnehmen Sie bitte Straßenverzeichnissen, die Bestandteil der jeweiligen Satzungen sind. Die Satzungen und die Anlagen (Strassenverzeichnisse) sind hier hinterlegt.
Welche Zeiträume gelten eigentlich?
Maßgeblich sind hier die sogenannten allgemeinen Verkehrszeiten. Diese kann jede Gemeinde selbst bestimmen.
Hier haben alle Gemeinden in den Satzungen den Zeitraum von 7.00 Uhr – 20.00 Uhr festgelegt. An Sonn- und Feiertagen beginnt der Zeitraum jedoch erst um 9.00 Uhr.
Welche Mittel sind erlaubt?
Grundsätzlich sollen hier aus ökologischen Gründen abstumpfende Mittel (z. B. Granulat) verwendet werden. Die Benutzung von Salz ist nur in Ausnahmefällen gestattet.
Zum Schluss noch eine Bitte:
Im eigenen Interesse wird empfohlen, Schnee und Eis nicht auf die Fahrbahn zu entsorgen, sondern auf dem eigenen Grundstück zu lagern. Zum einen werden hierdurch die Bemühungen des Winterdienstes die Verkehrswege freizuhalten erschwert, zum anderen werden durch Räummaßnahmen auf den Fahrbahnen Schnee und Eis wieder auf den Gehweg zurück befördert.
Wenn auf dem eigenen Grundstück keine Lagermöglichkeiten existieren, würde es schön genügen, Schnee und Eis Richtung eigenes Haus zu kehren.
Bei Fragen oder Anregungen zum Thema „Straßenreinigungssatzung“ wenden Sie sich bitte an Herrn Dirk Knopp, Tel. 0261/6503167 oder E-mail dirk.knopp@vg-vallendar.de.
Bei Fragen zum Streuplan ist Frau Burg-Weyand, Tel. 0261/6503150, E-mail marion.burg-weyand@vg-vallendar.de Ihre Ansprechpartnerin.