Immissionsschutz

  • Leistungsbeschreibung

    Ob Sie Geräusche als Lärm empflinden, hängt unter anderem von Ihrem persönlichen Empflinden und Geräuschquelle oder -ursache ab. Sprechen Sie bei Lärm aus der Nachbarschaft zunächst mit den Personenen, die ihn verursachen. Zur Beurteilung der Wesentlichkeit einer Lärmbelästigung im privaten Bereich (Nachbarschaftslärm) können vielfach die Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes vom 20.12.2000 herangezogen werden. Von den Regelungen, die hier nicht im Einzelnen wiedergegeben werden können, ist der Schutz der Nachtruhe von 22.00 - 6.00 Uhr besonders hervorzuheben

    Sprechen Sie bei Lärm aus der Nachbarschaft zunächst mit den Personen, die ihn verursachen. Befragen Sie auch andere betroffene Personen in Ihrer Nachbarschaft. Als Mieter können sie sich auch an den Vermieter wenden.
    Erreichen Sie durch Gespräche keinen Kompromiss und fühlen Sie sich unzumutbar in Ihrer Ruhe gestört, können Sie die zuständige kommunale Ordnungsbehörde verständigen oder sich in akuten Fällen an die Polizei wenden.

    Außerhalb der üblichen Dienstzeiten der zuständigen kommunalen Ordnungsämter prüft die Polizei vor Ort, ob der Lärm die Nachbarschaft erheblich belästigt. Wenn nötig, ergreift sie erforderliche Maßnahmen (z.B. Ausschalten der Musikanlage). Unnötige und unzumutbare Lärmbelästigungen kann sie als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro ahnden.

    Können die Behörden ihre Beschwerde nicht abhelfen, steht Ihnen auch der private Rechtsweg offen. Vor einem solchen Schritt sollten Sie unbedingt Informationen über die Erfolgsaussichten einer Klage einholen. 

    Hinweis: Bei einer Beschwerde über Schall- oder Geruchsimmissionen von Gewerbebetrieben oder Industrieanlagen müssen Sie anders vorgehen.